JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen: 2 KN 2/07
| Leitsatz: | 1. Besondere örtliche Verhältnisse können unter Vorteilsgesichtspunkten eine Differenzierung der Kurabgabe innerhalb des Gemeindegebietes erfordern. 2. Sowohl bezüglich der Bildung von Zonen als hinsichtlich der Abstufung hat der Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. 3. Die vorgenommenen Differenzierungen müssen aber auf jeweils einleuchtende Gründe zurückzuführen sein. |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG SH |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, KAG SH § 10 Abs. 1, |
| Stichworte: | Bestimmtheit, Gleichheitssatz, Kurabgabe, Kurzone, |
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