JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 18.10.2006, Aktenzeichen: 2 LB 11/04
| Leitsatz: | 1. Die Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer kann als indirekte örtliche Aufwandsteuer in Schleswig-Holstein von den Automatenaufstellern erhoben werden. 2. Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk ist die elektronisch gezählte Bruttokasse eine geeignete Bemessungsgrundlage. 3. Zur Höhe des Steuersatzes. 4. Für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit darf die Besteuerung weiterhin auf der Grundlage eines pauschalen Steuermaßstabes pro Spielgerät (Stückzahlenmaßstab) erfolgen, weil die Ausstattung mit manipulationssicheren Zählwerken nicht gesichert ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG SH, EWGRL 77/388 |
| Vorschriften: | GG Art. 105 Abs. 2 a, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, KAG SH § 3, EWGRL 77/388 Art. 33, |
| Stichworte: | Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung, Spielautomatensteuer, Steuersatz, Stückzahlenmaßstab, Vergnügungssteuer, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig 4 A 114/97 vom 19.01.2004 |
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