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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 18.07.2002, Aktenzeichen: 12 A 337/99 



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 12 A 337/99

Urteil vom 18.07.2002


Leitsatz:1. Das Anbohren von Asbestzement-Platten und das Eintreiben von Befestigungen für das An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dachdeckung, Abdichtung oder Bekleidung fällt unter das Expositions- und das Verwendungsverbot, da es sich nicht um Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten handelt.

2. Die Verwendungs- und Expositionsverbote für Asbest stehen selbständig nebeneinander. Es müssen zwei Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.

3. Wodurch sich der Stand der Technik bestimmen lässt, lässt sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete beantworten.
Rechtsgebiete:GefStoffVO
Vorschriften:GefStoffVO § 15, GefStoffVO § 15 a, GefStoffVO § 43,
Stichworte:Gefahrstoffverordnung, Verwendungsverbot, Expositionsverbot, Asbestzement-Wellplatten, Stand der Technik, ASI-Arbeiten,
Rechtskraft:ja

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