JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 17.07.2001, Aktenzeichen: 14 A 291/99
| Leitsatz: | 1. Bei der gerichtlichen Prüfung eines Anspruches auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage zu Grunde zu legen. 2. Für die danach zu prüfende Frage, ob die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an. 3. War oder galt der Aufenthalt auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits länger als ein Jahr als erlaubt, kommt nur noch ein Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung über eine befristete Verlängerung in Frage. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 19 Abs. 1 Nr. 2, AuslG § 19 Abs. 2 S. 1, AuslG § 19 Abs. 2 S. 2, AuslG § 23 Abs. 3, |
| Stichworte: | Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, eigenständige Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, besondere Härte, maßgebliche Sach- und Rechtslage, |
| Rechtskraft: | ja |
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