JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 17.03.2006, Aktenzeichen: 3 KN 2/04
| Leitsatz: | 1. Eine Schülerbeförderungssatzung, die den von den Schülern zu tragenden Eigenanteil eigentlich von den Kosten der Zeitfahrkarte abhängig macht, dann aber unabhängig von diesen Kosten den Eigenanteil berechnet, ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. 2. Gemeinden, die nicht Schulträger sind, sind von einer Schülerbeförderungssatzung auch nicht als Behörden betroffen, so dass ihr Normenkontrollantrag unzulässig ist. |
| Rechtsgebiete: | SchulG SH, VwGO |
| Vorschriften: | SchulG SH § 80 Abs. 2, VwGO § 47, |
| Stichworte: | Antragsbefugnis, Behörde, Kosten, Schülerbeförderung, Schulträger, Zeitfahrkarte, |
Um den Volltext vom SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil vom 17.03.2006, Aktenzeichen: 3 KN 2/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - 17.03.2006, 3 KN 2/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum