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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 17.03.2006, Aktenzeichen: 3 KN 2/04 



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 KN 2/04

Urteil vom 17.03.2006


Leitsatz:1. Eine Schülerbeförderungssatzung, die den von den Schülern zu tragenden Eigenanteil eigentlich von den Kosten der Zeitfahrkarte abhängig macht, dann aber unabhängig von diesen Kosten den Eigenanteil berechnet, ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

2. Gemeinden, die nicht Schulträger sind, sind von einer Schülerbeförderungssatzung auch nicht als Behörden betroffen, so dass ihr Normenkontrollantrag unzulässig ist.
Rechtsgebiete:SchulG SH, VwGO
Vorschriften:SchulG SH § 80 Abs. 2, VwGO § 47,
Stichworte:Antragsbefugnis, Behörde, Kosten, Schülerbeförderung, Schulträger, Zeitfahrkarte,

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