JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 16.02.2005, Aktenzeichen: 2 LB 77/03
| Leitsatz: | 1. Betrifft die Anfechtungsklage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, kann die Begründetheit der Klage von der aktuellen Rechtslage abhängen. 2. Ein Heim umfasst die zu dem in § 1 Abs. 1 HeimG genannten Zweck angelegte Zusammenfassung von sächlichen und persönlichen Mitteln, also im Hinblick auf die Räume nur die Gebäudeteile, die tatsächlich diesem Zweck dienen. 3. Die Ermessensentscheidung über den Erlass einer heimaufsichtlichen Anordnung hat auch die finanzeillen Folgen für die Bewohner zu berücksichtigen. 4. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2 HeimPersV von den Anforderungen des Abs. 1 besteht jeweils dann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine geringere Beteiligung von Pflegefachkräften für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner ausreichend ist. |
| Rechtsgebiete: | HeimG, HeimPersV, VwGO |
| Vorschriften: | HeimG § 12 Abs. 1, HeimPersV § 5, VwGO § 88, |
| Stichworte: | Personalausstattung, Pflegefachkraft, fachgerechte Betreuung, Heimbewohner, Dauerverwaltungsakt, Ermessen, Heim, Heimrecht, Nachtwache, maßgeblicher Zeitpunkt, |
| Verfahrensgang: | Schleswig-Holsteinische VG 15 A 74/01 vom 18.12.2002 |
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