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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 15.10.2001, Aktenzeichen: 14 A 359/99 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 14 A 359/99

Urteil vom 15.10.2001


Leitsatz:Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anlässlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde.

Eine ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit trifft den Bund trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums an der Wasserstraße.

Der Gewässereigentümer kann sich seiner aus dem Eigentum folgenden ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er die wasserrechtliche Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht durch privatrechtlichen Vertrag auf den Hafenbetreiber überträgt.

Die Wasserbehörde trifft ein Auswahlermessen bei der Heranziehung für die Kosten einer Ersatzvornahme zwischen dem Betreiber des Hafens als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und dem Gewässereigentümer, dessen Betätigung sie zu belegen hat.
Rechtsgebiete:LVwG, HafenVO, LWG, WaStrG
Vorschriften:LVwG § 219 Abs. 1, LVwG § 219 Abs. 2, LVwG § 230, LVwG § 238, LVwG § 249, HafenVO § 3, LWG § 3, LWG § 108, LWG § 110, WaStrG § 1 Abs. 2,
Stichworte:Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, Gewässer erster Ordnung, kommunaler Hafen, Ersatzvornahme, Gewässereigentum, Zustandshaftung,
Rechtskraft:ja

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