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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 2 LB 9/05 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 LB 9/05

Urteil vom 15.03.2006


Leitsatz:1. Ein mit der Erhebung von Benutzungsgebühren beauftragter Privater ist als Verwaltungshelfer nicht befugt, Verwaltungsakte im Namen des Einrichtungsträgers (Gebührengläubigers) zu erlassen.

2. Eine an den Verwaltungshelfer zu zahlende Pauschale zählt zu den Kosten der laufenden Leistungserbringung und kann nicht mit einer Grundgebühr abgedeckt werden.

3. Zur Kostenverteilung bei der Mitbenutzung zentraler Abwasseranlagen durch Umlandgemeinden.
Rechtsgebiete:KAG SH, LVwG SH
Vorschriften:KAG SH § 6, LVwG SH § 106,
Stichworte:Begleichung, Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Mitbenutzung, Stadtwerke, Verwaltungsakt, Verwaltungshelfer,
Verfahrensgang:VG Schleswig 4 A 4/03 vom 21.04.2004

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