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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 13.06.2001, Aktenzeichen: 14 A 131/01 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 14 A 131/01

Urteil vom 13.06.2001


Leitsatz:1. Inhaber einer Zweitwohnung sind zur rechtzeitigen Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, damit die Behörde den Steuertatbestand prüfen kann.

2. Werden die zur Erschütterung der vermuteten Steuerpflicht erforderlichen Erklärungen und Angaben erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt, ist das Gericht nicht gehindert, diese noch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.

3. Hiervon zu trennen ist die in einer Satzung geregelte Fiktion der ganzjährigen Verfügbarkeit der Zweitwohnung im Falle der nicht fristgerechten Abgabe der Steuererklärung.

4. Wird der Klage aufgrund der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Erklärungen und Angaben stattgegeben, können dem Kläger wegen der zuvor erfolgten Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 155 Abs. 5 VwGO die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Rechtsgebiete:GG, KAG, AO, LVwG, FGO, VwGO
Vorschriften:GG Art. 105 Abs. 2a, KAG § 3, KAG § 11, AO § 90, AO § 162, LVwG § 84 Abs. 2, FGO § 137, VwGO § 155 Abs 5,
Stichworte:Zweitwohnungssteuer, Kapitalanlage, widerlegliche Vermutung der Steuerpflicht, Steuererklärung, Mitteilungspflicht, Pflichtverletzung, Fiktion der ganzjährigen Verfügbarkeit,
Rechtskraft:ja

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