JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 12.08.2003, Aktenzeichen: 14 A 138/03
| Leitsatz: | 1. Die Regelungen über das Zuweisungsverfahren nach § 50 AsylVfG gelten sinngemäß für einen Antrag auf Umverteilung. 2. Die durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über den Umverteilungsantrag steht im weiten behördlichen Ermessen. Bei der Ermessensbetätigung sind sowohl die in § 50 Abs. 4 als auch die in § 51 AsylVfG genannten Belange sowie die Grundrechte und das Willkürverbot zu berücksichtigen. 3. Familiäre Bindungen außerhalb der geschützten Kernfamilie sind allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn zusätzliche erhebliche Umstände unter humanitären Gesichtspunkten eine Gleichstellung gebieten. |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, LAufnG, AuslAufnVO |
| Vorschriften: | AsylVfG § 50 Abs 4, AsylVfG § 51 Abs 1, LAufnG § 1 Abs 1, LAufnG § 3 Abs 1 Nr 5, AuslAufnVO § 6 Abs 2, AuslAufnVO § 7, |
| Stichworte: | Umverteilung, Familiäre Bindung, Religionsausübung, |
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