JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 06.11.2006, Aktenzeichen: 2 LB 23/06
| Leitsatz: | Ein Ausschließungsgrund gemäß § 22 Abs. 1 GO ist auch für solche Tätigkeiten und Handlungen anzunehmen, die einer Entscheidung im Verfahren notwendigerweise vorausgehen und deswegen Einfluss auf das Ergebnis haben können. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn eine antragsgemäß auf die Tagesordnung zu setzende Angelegenheit durch Beschluss der Gemeindevertretung wieder abgesetzt werden soll. |
| Rechtsgebiete: | GO SH |
| Vorschriften: | GO SH § 22, |
| Stichworte: | Gemeindevertreter, Ausschließungsgrund, Kommunalrecht, unmittelbarer Vorteil, unmittelbarer Nachteil, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig 6 A 302/05 vom 09.03.2006 |
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