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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 01.11.2000, Aktenzeichen: 4 L 105/00 



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 L 105/00

Urteil vom 01.11.2000


Leitsatz:1. Bei einem Antrag auf Terminsverlegung ist Glaubhaftmachung der Verhinderungsgründe nur bei ausdrücklichem Verlangen des/der Vorsitzenden erforderlich.

2. Es besteht regelmäßig kein Anlass, von einem Rechtsanwalt Glaubhaftmachung zu verlangen.

3. Das Ermessen i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn ein Verlegungsantrag ausschließlich mit der Begründung abgelehnt wird, in einer Anwaltssozietät müsse die Verhinderung aller Sozien dargelegt oder gar glaubhaft gemacht werden. In die Entscheidung sind vielmehr verschiedene Faktoren einzustellen wie etwa die Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht, die Dauer der Urlaubsvertretung, zeitliche Nähe des Verlegungsantrages zur Ladung, Terminslage des Gerichts.

Es entspricht Überwiegendes dafür, § 227 Abs. 3 ZPO im Verwaltungsprozess nicht anzuwenden.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, VwGO § 130 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 227 Abs. 1, ZPO § 227 Abs. 2, ZPO § 227 Abs. 3,
Stichworte:Zurückverweisung, rechtliches Gehör, Terminsverlegung, Verhinderung des Prozessbevollmächtigten, Glaubhaftmachung, Anwaltssozietät, Ermessen,
Verfahrensgang:Schleswig-Holsteinisches VG 9 A 1011/99 (91) vom 09.08.2000

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