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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 31.08.2006, Aktenzeichen: 1 MB 25/06 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 MB 25/06

Beschluss vom 31.08.2006


Leitsatz:1. Gegen Vorhaben, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 74 LBO) unterfallen, kann ein baubehördliches Einschreiten nur beansprucht werden, wenn sie nachbarschützende Rechte betreffen und verletzen.

2. Auch eine "volle" Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans begründet keine Rücksichtslosigkeit; aus § 15 Abs. 1 BauNVO kann keine den Plan ergänzende Restriktion des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet werden

3. Die Festsetzung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan vermittelt dem unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer - und nur diesem - Nachbarschutz. Gleiches gilt für die Festsetzung der Hausform "Doppelhaus". Darüber hinaus kommt den genannten Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zu. Mit der Planungsvorgabe "Doppelhaus" wird das Straßen- und Ortsbild planerisch gestaltet; dies betrifft ausschließlich öffentliche, nicht aber (bestimmte) nachbarliche Interessen.

4. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen ein Doppelhaus i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO anzunehmen ist, wird die Situation in der Nachbarschaft in weitem Umfang bereits durch die planungsrechtlichen Vorgaben zum Maß der Nutzung und zur Zahl der zulässigen Wohneinheiten geprägt. Aus nachbarlicher Sicht wird es kaum einen Unterschied darstellen, ob zwei Wohneinheiten in einem Doppelhaus "übereinander" oder "nebeneinander" angeordnet sind.
Rechtsgebiete:BauGB, LBO SH, VwGO
Vorschriften:BauGB § 15 Abs. 1, BauGB § 22 Abs. 2 S. 1, LBO SH § 74, VwGO § 123 Abs. 1,
Stichworte:Baugenehmigung, Bebauungsplan, Doppelhaus, Genehmigungsfreistellung, Maß der Nutzung, Nachbar, Rücksichtnahme, rücksichtslos, Wohneinheit,
Verfahrensgang:VG Schleswig 8 B 51/06 vom 27.07.2006

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