JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Beschluss vom 31.01.2005, Aktenzeichen: 1 MB 33/04
| Leitsatz: | Wird ein Bauvorhaben anders, als genehmigt, ausgeführt, so dass es gegenüber dem genehmigten Vorhaben ein "aliud" darstellt, kann der Nachbar dagegen vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage - erlangen, vielmehr ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen mit dem Ziel, die Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, dem Bauherrn die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen. |
| Rechtsgebiete: | LBO SH, VwGO |
| Vorschriften: | LBO SH § 78, VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 a, |
| Stichworte: | Abweichung, Aufschiebende Wirkung, Bauaufsichtsbehörde, Bauvorhaben, Eilrechtsschutz, Genehmigung, Nachbarwiderspruch, |
| Verfahrensgang: | Schleswig-Holsteinisches VG 8 B 78/04 vom 02.12.2004 |
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