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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 29.11.2005, Aktenzeichen: 2 LA 89/05 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 LA 89/05

Beschluss vom 29.11.2005


Leitsatz:1. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Auszubildenen unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG rechtfertigen.

2. Vertragsbeziehungen zwischen Familienangehörigen können auch ausbildungsrechtlich nur dann anerkannt werden, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht.

3. Schulden können nach § 28 Abs. 3 BAföG nur dann berücksichtigt werden, wenn der Schuldner auch ernstlich mit der Geltendmachung rechnen muss. Auch insoweit kann auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte zum sogenannten Fremdvergleich zurückgegriffen werden, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses und insbesondere der Rückforderung sicher zu beurteilen.

4. Ein Härtefall i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG setzt voraus, dass über den Vermögenseinsatz hinaus wesentliche Nachteile eintreten, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind.
Rechtsgebiete:BAföG
Vorschriften:BAföG § 27 Abs. 1 S. 2, BAföG § 28 Abs. 3, BAföG § 29 Abs. 3,
Stichworte:Ausbildungsförderung, Härte, Rückforderung, Treuhandverhältnis, Vermögen,
Verfahrensgang:VG Schleswig 15 A 198/04 vom 13.07.2005

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