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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 29.05.2006, Aktenzeichen: 1 O 11/06 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 O 11/06

Beschluss vom 29.05.2006


Leitsatz:1. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hat das Gericht nur zu treffen, wenn und soweit es im Hauptsacheverfahren über die Kostentragungspflicht entscheidet.

2. Mit dem ein Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abschließenden (Kosten-) Beschluss wird nur über die Kosten dieses Verfahrens entschieden. Von diesen Kosten sind die Kosten des Hauptsacheverfahrens (im vorliegenden Fall des Widerspruchsverfahrens) zu unterscheiden.

3. Im Rahmen der das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abschließenden (Kosten-) Entscheidung ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Bezug auf die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren (hier: Widerspruchsverfahren) nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Vergleich geschlossen worden ist, durch den das Widerspruchsverfahren materiell mit erledigt worden ist.

4. Die Antragsteller (Widerspruchsführer) sind darauf zu verweisen, bei der Widerspruchsbehörde über eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren auf der Grundlage des § 120 Abs. 2 LVwG nachzusuchen. Diese hat -unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens geführt haben- darüber eine Entscheidung zu treffen.
Rechtsgebiete:LVwG SH, VwGO, VwVfG
Vorschriften:LVwG SH § 120 Abs. 1, VwGO § 106, VwGO § 154, VwGO § 158 Abs. 2, VwGO § 161 Abs. 2, VwGO § 162 Abs. 1, VwGO § 162 Abs. 2 S. 2, VwGO § 80 Abs. 5, VwVfG § 80 Abs. 1,
Stichworte:Hauptsacheverfahren, Hinzuziehung, Kosten, Kostenentscheidung, Notwendigkeit, Rechtsanwalt, Vorverfahren, Widerspruchsbehörde, Widerspruchsverfahren, einstweiliger Rechtsschutz,
Verfahrensgang:VG Schleswig 2 B 75/05 vom 08.06.2005

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