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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 27.08.2002, Aktenzeichen: 21 A 408/02 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 21 A 408/02

Beschluss vom 27.08.2002


Leitsatz:1) Für eine gewissenhafte und eigenverantwortliche Berufsausübung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu fordern, dass dieser eine ausreichende Versicherung zur angemessen Abdeckung derjenigen Haftungsrisiken abschließt, die mit den aus der öffentlichen Bestellung resultierenden Aufgaben zusammenhängen.

2) Ein Verstoß gegen die Berufspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung berechtigt zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

3) Die Bemessung eines Warnungsgeldes hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Nach der geltenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein besteht kein Raum dafür, das Warnungsgeld dergestalt festzusetzen, dass damit der finanzielle Vorteil aus einer Versicherungsfehlzeit "abgeschöpft" wird.
Rechtsgebiete:VwGO, LVwG SH, BerufsO-ÖbVI
Vorschriften:VwGO § 114, LVwG SH § 73 Abs. 3, BerufsO-ÖbVI § 7, BerufsO-ÖbVI § 13,
Stichworte:Vermessungsingenieur, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Berufspflicht, Haftpflichtversicherung, Versicherungspflicht, Aufsichtsmaßnahme, Warnungsgeld, Ermessen, Abschöpfung,
Rechtskraft:ja

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