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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 25.09.2002, Aktenzeichen: 9 B 52/02 



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 B 52/02

Beschluss vom 25.09.2002


Leitsatz:1. Ein zeitlich erst nach Abschluss der Baumaßnahme und damit nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangener Abschnittsbildungsbeschluss entfaltet keine rechtlich verbindliche Wirkung mehr.

2. Eine bandartig gradlinige Straßenführung ist keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung eines Straßenzuges als einer einheitlichen Einrichtung iSv § 8 Abs. 1 KAG Schl-H. Auch abknickende oder bogenförmig verlaufende Straßenzüge können bei natürlicher Betrachtungsweise als eine Einrichtung im abgabenrechtlichen Sinne einzustufen sein.

3. Bei der Anordnung senkrechter Parkstreifen ist nach den konkreten örtlichen Verhältnissen zu beurteilen, ob eine verkehrliche Verbessung und damit die Beitragsfähigkeit der Maßnahme gegeben ist.

4. Eine Satzungsregelung, wonach (u. a.) bei gewerblich genutzten Grundstücken die ermittelten Geschossflächen der einzelnen Grundstücke mit 1,5 vervielfacht werden (Artzuschlag), kann geltungserhaltend nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass die mit einem Artzuschlag zu belegenden Grundstücke überwiegend gewerblich genutzt sein müssen.
Rechtsgebiete:VwGO, KAG SH
Vorschriften:VwGO § 80 Abs 5, VwGO § 80 Abs 6, KAG SH § 8 Abs 1,
Stichworte:Ausbaubeitrag, Senkrechter Parkstreifen, Abschnittsbildungsbeschluss, Straßenführung, Einheitliche Einrichtung, Grundstücksnutzung, Artzuschlag, Verwertung von Altmaterial,

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