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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 1 LA 124/04 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 LA 124/04

Beschluss vom 25.01.2005


Leitsatz:1. Die gesetzlichen Genehmigungstatbestände zur Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung sowie zur Beeinträchtigung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals sind hinreichend bestimmt.

2. Zur (denkmalrechtlichen) Umgebung gehört der Umkreis eines Baudenkmals, auf den es ausstrahlt und der es - in denkmalpflegerischer Hinsicht - seinerseits beeinflusst.

3. Was im Einzelfall "Umgebung" und "geeignet" ist, den Eindruck eines Denkmals zu beeinträchtigen, ist anhand objektiver Kriterien aus der Perspektive eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters zu ermitteln. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand nach der Änderungsmaßnahme.

4. Eine Maßnahme, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals als möglich erscheinen lässt, ist genehmigungsbedürftig. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht der Genehmigungsbedürftigkeit, sondern der Genehmigungsfähigkeit zuzuordnen.

5. Der denkmalrechtliche Schutz gilt gegenüber dem jeweiligen Eigentümer; dies folgt aus dem dinglichen Regelungsgehalt der Schutzverfügung.

6. Im Rahmen einer denkmalrechtlichen Wiederherstellungsanordnung hat der Eigentümer das herzustellen, was unter Berücksichtigung der bauhistorischen Anforderungen und der Regeln des (betroffenen) Handwerks erforderlich ist.
Rechtsgebiete:DSchG SH, GG, LVwG SH
Vorschriften:DSchG SH § 5 Abs. 1, DSchG SH § 6 Abs. 3, DSchG SH § 9 Abs. 1 Nr. 1, DSchG SH § 9 Abs. 1 Nr. 3, DSchG SH § 9 Abs. 3, GG Art. 14 Abs. 1, LVwG SH § 108 Abs. 1,
Stichworte:Beeinträchtigung, Bestimmtheit, Denkmalschutz, Eigentümer, Genehmigung, Kulturdenkmal, Rechtsnachfolge, Umgebung, Wiederherstellung, dinglicher Verwaltungsakt,
Verfahrensgang:Schleswig-Holsteinisches VG 8 A 354/03 vom 21.07.2004

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