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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 23.07.2007, Aktenzeichen: 2 O 18/07 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 O 18/07

Beschluss vom 23.07.2007


Leitsatz:1. Das Vorliegen eines geringen Einkommens allein kann seit der Neustrukturierung der Befreiungstatbestände zum 01.04.2005 nicht mehr ausreichen, um einen besonderen Härtefall zu begründen (std. Rspr. des Senats).

2. Wer für sich einen Härtefall in Anspruch nimmt, muss nicht nur eine vergleichbare Bedürftigkeit im wirtschaftlichen Sinne nachweisen, sondern zusätzlich eine besondere Notlage darlegen, die die Annahme einer nicht nur allgemeinen, sondern gerade einer besonderen Härte rechtfertigt.

3. Erhält eine Auszubildende wegen des Einkommens ihrer Eltern keine Leistungen nach dem BAföG, liegt ein besonderer Härtefall iSv § 6 Abs. 3 RGebStV jedenfalls dann nicht vor, wenn die Unterhaltsleistungen der Eltern über den im BAföG vorgesehenen Bedarf hinausgehen.
Rechtsgebiete:RGebStV
Vorschriften:RGebStV § 6 Abs. 1, RGebStV § 6 Abs. 3,
Stichworte:Auszubildender, besonderer Härtefall, Rundfunkgebührenbefreiung,
Verfahrensgang:VG Schleswig 14 A 218/06 vom 12.03.2007

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