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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 21.08.2002, Aktenzeichen: 14 B 53/02 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 14 B 53/02

Beschluss vom 21.08.2002


Leitsatz:1. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben muss. Dabei kommt es weder auf die Gesamtehezeit noch auf hypothetische Geschehensabläufe an.

2. Die besondere Härte i.S.d. § 19 Abs. 1 S. Nr. 2 und S. 2 AuslG liegt vor, wenn der Ehegatte bei Rückkehr in das Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Die Regelung soll v.a. solche besonderen Nacheilen begegnen, die sich bei Rückkehr in die Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben.

3. Ein laufendes Aufnahme- oder Einbeziehungsverfahren nach den §§ 26 ff BVFG eines bereits in Deutschland befindlichen Ausländers begründet weder nach dem BVFG noch nach dem AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Spätaussiedlerverfahren sonst nicht wirkungsvoll weiter betrieben werden könnte oder nach einer günstigen Entscheidung eine endgültige Wiedereinreise unmöglich wäre.

4. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Ausländerbehörde oder des Gerichts, in einem ausländerrechtlichen Verfahren die Erfolgsaussichten eines Härtefall-Einbeziehungsantrages nach § 27 Abs. 2 BVFG zu prüfen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt sowohl die Voraussetzungen einer besonderen Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG als auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zumindest einer Duldung erfüllt.
Rechtsgebiete:VwGO, AuslG, BVFG, GG
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 5, AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AuslG § 19 Abs. 1 S. 2, AuslG § 55 Abs. 2, BVFG § 27 Abs. 2, GG Art. 6,
Stichworte:eigenständige Aufenthaltserlaubnis, besondere Härte, Duldung, rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung,
Rechtskraft:ja

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