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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 19.12.2002, Aktenzeichen: 14 B 86/02 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 14 B 86/02

Beschluss vom 19.12.2002


Leitsatz:1. Für die Rechtmäßigkeit einer in Amtshilfe durchgeführten Abschiebung eines Ausländers ist allein die ersuchende Behörde verantwortlich. Dies gilt auch für die Durchführung der Abschiebung trotz eines entgegenstehenden gerichtlichen Beschlusses.

2. Die Rückgängigmachung einer Abschiebung in den Heimatstaat kann nicht beansprucht werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Abschiebung nur auf einer fehlenden Abschiebungsandrohung beruht, die nach erfolgter Wiedereinreise umgehend erneut ergehen müsste, weil der Betroffene vor der Abschiebung weder eine Aufenthaltsgenehmigung besaß noch Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe geltend machen konnte.
Rechtsgebiete:VwGO, LVwG SH
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 5 S. 3, LVwG SH § 34, LVwG SH § 231,
Stichworte:Abschiebung, Amtshilfe, Passivlegitimation, Vollzugsfolgenbeseitigung, Wiedereinreise,
Rechtskraft:ja

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