JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Beschluss vom 18.11.2002, Aktenzeichen: 4 L 194/02
| Leitsatz: | 1) Es bleibt offen, ob eine Berufung auf Art. 7 ARB erfolglos bleibt, weil der Kläger bislang nicht ein einziges Mal einer wie auch immer gearteten Beschäftigung nachgegangen war, d. h., von dem durch diese Vorschrift originär vermittelten (Beschäftigungs-)Recht noch nie Gebrauch gemacht hatte. 2) Eine einmal erworbene Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 geht verloren, wenn der Betroffene das Gebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Kurzzeitige Auslandsaufenthalte, z.B. um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, sind unschädlich. Die Beweislast dafür, dass er im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates geblieben ist oder dieses nur aus berechtigten Gründen verlassen hat, liegt insofern bei dem Familienangehörigen, der sich, ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen, auf die ihm durch Art. 7 S. 1 verliehenen, die Beschäftigung betreffenden Rechte berufen will. 3) Wer ohne eine erkennbare "Perspektive" für eine Rückkehr" das Bundesgebiet verlässt, kann sich später nicht darauf berufen, dies sei "nur vorübergehend" erfolgt. Liegen Anhaltspunkte für die ursprüngliche Absicht vor, durch die Ausreise den Wohnsitz im Bundesgebiet in Frage zu stellen, kann der Betroffene den ihm obliegenden Nachweis des Gegenteils mit der schichten Behauptung allein, es habe sich um einen Urlaubsaufenthalt gehandelt, nicht führen. |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, AuslG |
| Vorschriften: | ARB 1/80 Art. 7 S. 1, ARB 1/80 Art. 7 S. 2, AuslG § 7 Abs. 2, AuslG § 21 Abs. 3, AuslG § 44 Abs. 1, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis, Befristung, Erlöschen, Ausreise, Assoziationsrat, Familienangehöriger, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig 21 A 68/02 vom 26.07.2002 |
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