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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 16.11.2001, Aktenzeichen: 1 L 225/01 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 L 225/01

Beschluss vom 16.11.2001


Leitsatz:Trifft das Verwaltungsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme konkrete Feststellungen, so ist die schlichte Behauptung im Berufungszulassungsverfahren, die Feststellungen träfen nicht zu, nichtgeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Zulassungsantragsteller muss sich vielmehr konkret mit der Beweisaufnahme auseinandersetzen und, soweit er die materielle Beweislast trägt, erläutern, wie der Beweis für seine Behauptung erbracht werden soll.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 124 a Abs. 1 S. 4,
Stichworte:Verwaltungsprozessrecht, Berufung, Zulassung, ernstliche Zweifel, Darlegung, Beweisaufnahme,
Verfahrensgang:VG Schleswig-Holstein 2 A 133/00 vom 16.08.2001
Rechtskraft:ja

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