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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 9 B 67/02 



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 B 67/02

Beschluss vom 15.11.2002


Leitsatz:1) Der Ausspruch einer Kostenspaltung iRd gerichtlichen Verfahren (hier: Eilrechtsschutzverfahren) kann bewirken, dass ein ursprünglich mangels Entstehens einer Beitragspflicht fehlerhafter Erschließungsbeitragsbescheid in Höhe der für die von der Kostenspaltung erfaßten Teile entstandenen Teilbeitragspflicht geheilt wird.

2) Der Ausspruch einer Kostenspaltung ist nur dann formell wirksam erfolgt, wenn das dafür nach Landesrecht zuständige Organ eine solche Entscheidung trifft.

3) Für Kostenspaltungsbeschlüsse ist grundsätzlich die Gemeindevertretung zuständig, da es sich um eine richtige Entscheidung iSv § 27 Abs. 1 GO handelt.
Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, AO SH, GO SH
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 5, BauGB § 127 Abs. 3, AO SH § 3 Abs. 1, GO SH § 27, GO SH § 28,
Stichworte:Kostenspaltungsbeschluss, Ausspruch der Kostenspaltung, Formelle Wirksamkeit, Grundsätzliche Zuständigkeit,

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