JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Beschluss vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 2 LA 69/06
| Leitsatz: | 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten für die vor dem 01.01.2005 erhobenen Klagen auch hinsichtlich der Rechtsfragen gegeben, die wegen des Erstreckens des streitgegenständlichen Zeitraumes - auch - über den 01.01.2005 hinaus nach Maßgabe des SGB XII zu beurteilen sind ("perpetuatio fori"; vgl. Senatsurt. v. 11.05.2005 - 2 LB 68/04 -). 2. Wird die Klage eines Hilfesuchenden deshalb abgewiesen, weil nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene passivlegitimiert ist, so erwächst dies zwichen Beklagtem und Beigeladenem für den Kostenerstattungsstreit mangels Identität des Streitgegenstandes zwar nicht in Rechtskraft, kann im Kostenerstattungsstreit aber für diesen Zeitraum als Einwendung erhoben werden. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 121, |
| Stichworte: | Altfälle, Rechtskraft, Rechtsweg, Sozialhilferecht, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig 13 A 2/05 vom 28.03.2006 |
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