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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 14.11.2008, Aktenzeichen: 2 MB 21/08 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 MB 21/08

Beschluss vom 14.11.2008


Leitsatz:1. Bei der Erneuerung wird die Straße bzw. eine Teileinrichtung - wie bei der erstmaligen Herstellung - in einen Zustand versetzt, der auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt, d.h. die Nutzungsdauer der Einrichtung wird verlängert. Dies kann auch der Fall sein, wenn eine verschlissene Fahrbahn nicht entfernt, sondern als Unterbau für eine neue mehrschichtige Fahrbahn verwendet wird.

2. Für die Feststellung des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand hat sich die Zuordnung zu einer in der Beitragssatzung vorgesehenen Straßenkategorie an allen wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten. Dabei ist von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihrer Ausprägung gefunden hat. Verkehrszählungen können dabei Anhaltspunkte geben, aber auf eine rein mathematische vergleichende Betrachtungsweise kommt es nicht an.

3. Außerhalb des Gemeindegebietes liegende bevorteilte Grundstücke können grundsätzlich nicht zu einem Ausbaubeitrag herangezogen werden.
Rechtsgebiete:KAG SH
Vorschriften:KAG SH § 8,
Stichworte:Aufwandsverteilung, Erneuerung, Gemeindeanteil, Instandsetzung, Straßenausbaubeitrag, Straßenkategorie,
Verfahrensgang:VG Schleswig, 9 B 79/07 vom 29.07.2008

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