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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 14.08.2002, Aktenzeichen: 9 B 85/02 



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 B 85/02

Beschluss vom 14.08.2002


Leitsatz:1. Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist, dass die Behinderung, die zu einer Prüfungserschwernis führt, in dem mit der Prüfung angestrebten Beruf oder der weiteren Berufsausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.

2. Umstände, die zu Prüfungserschwernissen führen, wie in der Person des Prüflings begründete persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit, begründen keinen Anspruch auf Ausgleich, weil ansonsten der Aussagewert einer Prüfung verfälscht würde.

3. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet keine Rücksicht auf außergewöhnliche Belastungen, wenn der Prüfling (auch) beweisen soll, dass er trotz seiner persönlichen Disposition mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und damit die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf besitzt.
Rechtsgebiete:GG, ÄAppO
Vorschriften:GG Art. 3, ÄAppO § 14,
Stichworte:Prüfungsrecht, Chancengleichheit, Nachteilsausgleich, Legasthenie,

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