JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Beschluss vom 12.09.2002, Aktenzeichen: 2 M 63/02
| Leitsatz: | Die Entscheidungskompetenz eines Bürgerbehrens kann nicht weiter gehen als die der Gemeinde. Besteht ein öffentliches Bedürfnis an der Errichtung einer Schule und hat die Schulaufsichtsbehörde dies festgestellt, ist der Schulträger gem. § 57 SchulG zur Errichtung dieser Schule verpflichtet. Dies bindet die Gemeinde gem. § 57 Abs. 2 SchulG und § 2 Abs. 2 GO und schließt ein Bürgerbegehren gem. § 16g Abs. 2 Nr. 1 GO aus. |
| Rechtsgebiete: | GO, SchulG |
| Vorschriften: | GO § 2 Abs. 2, GO § 16g, SchulG § 57 Abs. 2, SchulG § 57 Abs. 3, |
| Stichworte: | Bürgerbegehren, Errichtung einer Schule, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig-Holstein 6 B 40/02 vom 29.05.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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