JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Beschluss vom 07.02.2002, Aktenzeichen: 14 B 9/02
| Leitsatz: | 1. Zulässiger Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung nach unerlaubter Einreise ist nur nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. 2. Eine aufgrund Gesetzes erloschene Aufenthaltserlaubnis wegen zwischenzeitlich erfolgter Ausreise kann auch dann nicht verlängert werden, wenn noch während des Bestehens der Aufenthaltserlaubnis ein Anspruch auf ein eigenständiges Bleiberecht entstanden ist. 3. Reine Besuchskontakte zwischen nicht sorgeberechtigtem Vater und minderjährigem Kind begründen keine Beistandsgemeinschaft i.S. einer familiären Lebensgemeinschaft |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AuslG, DVAuslG, HumHAG, GG, EMRK |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 123 Abs. 1, AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 2, AuslG § 9 Abs. 1 Nr. 2, AuslG § 17, AuslG § 19, AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3, AuslG § 69 Abs. 2, AuslG § 69 Abs. 3, DVAuslG § 11 Abs. 1 Nr. 1, HumHAG § 1, HumHAG § 2 a, GG Art. 6, EMRK Art. 8, |
| Stichworte: | Humanitäre Hilfsaktion, Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, unerlaubte Einreise, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, familiäre Lebensgemeinschaft zwischen nicht sorgeberechtigtem Vater und minderjährigem Kind, |
| Rechtskraft: | ja |
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