JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Beschluss vom 06.11.2008, Aktenzeichen: 2 LA 27/08
| Leitsatz: | 1. Da das Ausbaubeitragsrecht zum Begriff des Vollgeschosses keine eigene Bestimmung enthält, ist jedenfalls dann, wenn keine satzungsrechtliche Bestimmung getroffen wird, auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen und dann gem. § 20 Abs. 1 BauNVO auf die entsprechende Vorschrift der Landesbauordnung (§ 2 Abs. 5 LBO). 2. Grundsätzlich ist für die Aufwandsverteilung zwar auf die zulässige Grundstücksnutzung abzustellen, aber aus den Gründen der Praktikabilität und der Typengerechtigkeit ist ein Abweichen von diesem Grundsatz für unbeplante Gebiete zulässig, ohne dass damit ein Verstoß gegen die Grundsätze der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen, vorteilsgerechten Heranziehung oder der Beitragsgerechtigkeit indiziert wäre. Das gilt auch, wenn Grundstücke unterschiedlicher Gebiete durch eine Maßnahme bevorteilt sind. 3. Während dem Einrichtungsträger bezüglich der Fragen, ob und wann eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt und wie sie gestaltet wird, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, gilt dies nicht im gleichen Maße für die Beschaffung erforderlicher Materialien bzw. für die Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KAG). Werden z.B. Aufträge unter Verstoß gegen das Vergaberecht erteilt, sind darauf zurückzuführende Mehrkosten unnötiger und somit auch nicht notwendiger Aufwand.(Vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02, NordöR 2003, 422). |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Vorschriften: | KAG SH § 8, |
| Stichworte: | Aufwand, Einrichtung, Gemeindeanteil, Maßstab, Straßenausbaubeitrag, Vollgeschoss, Vorteil, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig, 9 A 133/06 vom 27.03.2008 |
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