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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGBeschluss vom 04.07.2001, Aktenzeichen: 11 B 10/01 



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 B 10/01

Beschluss vom 04.07.2001


Leitsatz:1. Die Entscheidungen des Richterwahlausschusses nach dem Richterwahlgesetz des Bundes sind einer gerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen.

2. Bei seiner Auswahlentscheidung steht dem Richterwahlausschuss ein weiter Beurteilungsspielraum über die Eignung der für das Amt als Bundesrichter vorgeschlagenen Kandidaten zu.

3. Das verfassungsrechtliche Gebot der Transparenz und der Einhaltung von Verfahrens-vorschriften macht es erforderlich, nicht nur die Richterwahl selbst, sondern auch die mit der Richterwahl in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorentscheidungen nachvollziehbar erscheinen zu lassen.
Rechtsgebiete:GG, RichterwahlG
Vorschriften:GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 33 Abs. 2, GG Art. 95 Abs. 2, RichterwahlG § 10, RichterwahlG § 11, RichterwahlG § 12,
Stichworte:Richterwahlausschuss, Transparenz,

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