JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 25.02.2004, Aktenzeichen: D 6 B 323/03
| Leitsatz: | 1. Ein Lösungsbeschluss gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsDO ist nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. 2. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen, wenn das Disziplinargericht ohne Lösungsbeschluss gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. 3. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind auch dann für das Disziplinargericht bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. |
| Rechtsgebiete: | SächsDO |
| Vorschriften: | SächsDO § 15 Abs. 1 S. 1, SächsDO § 15 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Lösungsbeschluss, |
| Verfahrensgang: | VG Dresden D 10 K 1160/02 vom 14.02.2003 |
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