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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 20.08.2008, Aktenzeichen: 5 D 24/06 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 D 24/06

Urteil vom 20.08.2008


Leitsatz:1. Die Frist für einen Normenkontrollantrag beginnt grundsätzlich mit der Bekanntmachung der Norm in ihrer ersten Fassung. Änderungen oder Neuregelungen setzen die Antragsfrist nur in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist.

2. Begehrt der Antragsteller mit seiner Normenkontrolle die Änderung oder Ergänzung einer Rechtsnorm, beginnt - bei gleichbleibender Sachlage - die Antragsfrist ebenfalls mit der Bekanntmachung der Norm in ihrer ersten Fassung.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 47 Abs. 2 S. 1,
Stichworte:Normenkontrolle, Antragsfrist, Änderungssatzung, Unterlassen des Normgebers, Ergänzung von Normen,

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