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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 20.03.2008, Aktenzeichen: 1 D 20/04 



SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 D 20/04

Urteil vom 20.03.2008


Leitsatz:1. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 4 Abs. 3 SächsGemO sind Satzungen zunächst auszufertigen und danach öffentlich bekannt zu machen. Die Ausfertigung einer Satzung nach deren Bekanntmachung führt zu einem Ausfertigungsmangel.

2. Bei den Festsetzungen von Wohngebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und von privaten Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB handelt es sich um selbstständige Festsetzungen, die miteinander konkurrieren. Sie können deshalb für dieselbe Fläche nicht nebeneinander festgesetzt werden.

3. Die als private Grünflächen festgesetzten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gehören nicht zum Bauland im Sinne von § 19 BauNVO.

4. Eine Festsetzung, welche die Anzahl der Wohnungen "je Baurecht" beschränkt, ist nicht hinreichend bestimmt. Sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass sie sich auf das zu errichtende Wohngebäude beziehen soll.

5. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erlaubt es nicht, als höchstzulässige Zahl der Wohnungen "eine abgeschlossene Wohneinheit mit Einliegerwohnung" festzusetzen.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, SächsGemO
Vorschriften:BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15, BauGB § 10 Abs. 3, BauNVO § 19, SächsGemO § 4 Abs. 3,
Stichworte:Ausfertigung, Private Grünfläche, Bauland, Anzahl der Wohnungen, Einliegerwohnung,

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