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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 16.09.2004, Aktenzeichen: 3 B 985/02 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 B 985/02

Urteil vom 16.09.2004


Leitsatz:1. Ein Rundfunkveranstalter, der sich um eine Zulassung für eine von der Landesanstalt ausgeschriebene technische Übertragungskapazität bewirbt und die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 6 bis 8 SächsPRG erfüllt, hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Zulassung, sofern kein anderer Bewerber mit ihm konkurriert. Eine Auswahlentscheidung nach § 10 SächsPRG ist in diesem Fall von der Landesanstalt nicht zu treffen.

2. Bei der Entscheidung über die Zulassung hat die Landesanstalt einen Bewertungsspielraum, soweit in den gesetzlich bestimmten Zulassungsvoraussetzungen oder - sofern eine Auswahlentscheidung nach § 10 SächsPRG erforderlich ist - in den Auswahlkriterien hierauf ausdrücklich oder sinngemäß Bezug genommen wird. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsPRG geregelte Gesamtbewertung von Rundfunkveranstaltern, die sich um eine Zulassung bewerben, stellt keine eigenständige Zulassungsvoraussetzung dar.

3. Bei Auswahlentscheidungen nach § 10 SächsPRG dürfen nur Rundfunkveranstalter berücksichtigt werden, die die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 6 bis 8 SächsPRG erfüllen. Bezieht die Landesanstalt einen Rundfunkveranstalter, der sich um eine Zulassung bewirbt, in eine Auswahlentscheidung nach § 10 SächsPRG mit ein, bejaht sie damit zumindest konkludent das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Eine förmliche Vorabentscheidung über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor und ist auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes für das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit nicht geboten.
Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, SächsPRG
Vorschriften:GG Art 5 Abs. 1 Satz 2, SächsVerf Art 20 Abs. 1 Satz 2, SächsPRG § 5 Abs. 1, SächsPRG § 6, SächsPRG § 7, SächsPRG § 8, SächsPRG § 10 Abs. 1,
Stichworte:Zulassung von Rundfunkveranstaltern, Zulassungsvoraussetzungen, Auswahlentscheidung, Anspruch auf Zulassung,
Verfahrensgang:VG Dresden 11 K 1064/95 vom 11.05.1999

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