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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 15.03.2005, Aktenzeichen: 4 B 436/04 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 B 436/04

Urteil vom 15.03.2005


Leitsatz:1. Das Gebot zur Berücksichtigung der Vorschläge entsprechend der Sitzverhältnisse in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO bezieht sich auf einen Gesichtspunkt des inneren Willensbildungsprozesses des Wählers; für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses ist kein Raum.

2. Beigeordnete sind nicht nur der "Form" nach Beamte und vor allem Kommunalpolitiker, die einen von den Gemeindebürgern und Wahlberechtigten i.S.v. § 30 Abs. 1 SächsGemO erteilten Repräsentaionsauftrag zu erfüllen hätten. Ihre Amtsüfhrung unterliegt vielmehr der Sache nach, vergleichbar derjenigen eines politischen Beamten, aufgrund der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung einer sachverpflichteten Unabhängigkeit.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, SächsVerf, SächsGemO
Vorschriften:GG Art. 20, GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 42 Abs. 2, VwGO § 43, VwGO § 61 Nr. 2, VwGO § 91, VwGO § 116 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 154, SächsVerf Art. 1, SächsVerf Art. 3 Abs. 1, SächsVerf Art. 86 Abs. 1, SächsGemO § 56 Abs. 1, SächsGemO § 56 Abs. 2,
Stichworte:Beteiligungsfähigkeit, Feststellungsinteresse, Klageänderung, Fraktion, Klägerbeitritt, Organstreit, Wahl, Demokratieprinzip, Repräsentation, Kostentragungspflicht,
Verfahrensgang:VG Dresden 12 K 2496/01 vom 27.01.2004

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