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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 15.01.2004, Aktenzeichen: 1 D 6/02 



SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 D 6/02

Urteil vom 15.01.2004


Leitsatz:1. Nach zulässiger Beschränkung eines Normenkontrollantrags auf das Begehren um Feststellung der Teilnichtigkeit einer Norm ist nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rückkehr zu einem weitergehenden Antrag ausgeschlossen.

2. Die Beschränkung eines Normenkontrollantrags auf das Begehren um Feststellung der Teilnichtigkeit einer Norm ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Normgeber durch eigenes Verhalten dokumentiert hat, dass die Rechtsnorm auch mit dem nach der Beschränkung verbleibenden Teil als sinnvoll angesehen und gewollt wird.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 47 Abs. 2,
Stichworte:Antragsbeschränkung, Normenkontrolle, Teilnichtigkeit, Zusammenhang,

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