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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 14.06.2006, Aktenzeichen: 1 B 121/06 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 B 121/06

Urteil vom 14.06.2006


Leitsatz:1. Ein Bescheid über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes stellt nur dann eine Rücknahme i.S.v. §§ 48, 50 VwVfG dar, wenn seinen Gründen zu entnehmen ist, dass die Behörde ihn wegen eines zulässigen und begründeten Drittwiderspruchs erlassen hat.

2. Die Regelung des § 50 VwVfG findet keine Anwendung, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wegen offensichtlicherUnzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit des hiergegen eingelegten Rechtsbehelfs eines Dritten nicht mit der Rücknahme rechnen musste.
Rechtsgebiete:BauGB, VwVfG, VwGO
Vorschriften:BauGB § 34, VwVfG § 48 Abs. 1, VwVfG § 48 Abs. 3, VwVfG § 50, VwGO § 111,
Stichworte:Bauvorbescheid, Rücknahme, Nachbarwiderspruch, Vertrauensschutz, Vermögensnachteil, Rücksichtnahmegebot,
Verfahrensgang:VG Chemnitz 3 K 1140/99 vom 03.02.2004

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