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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 13.11.2003, Aktenzeichen: 1 B 576/02 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 B 576/02

Urteil vom 13.11.2003


Leitsatz:1. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 2.5.1996 (BGBl. I S. 656) am 21.5.1996 konnte der Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung bereits geleisteter Zuwendungen nicht mehr auf § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) gestützt werden.

2. Nach § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG stehen sowohl die Entscheidung, ob ein Zuwendungsbescheid widerrufen werden soll, als auch diejenige, ob auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden soll, im intendierten Ermessen der Behörde. Die Behörde muss aber erkennen, dass ihr ein - wenn auch gelenkter - Ermessensspielraum zusteht. Hält sie sich für zwingend gebunden, ist der Widerruf ermessensfehlerhaft.
Rechtsgebiete:VwVfG, SächsVwVfG, SäHO
Vorschriften:VwVfG § 49 Abs. 3, VwVfG § 49a, VwVfG § 40, SächsVwVfG § 1, SäHO § 44,
Stichworte:Denkmalschutz, Ermessen, intendiertes Ermessen, Subvention, Zuwendung, Widerruf, Rückzahlung,
Verfahrensgang:VG Chemnitz 7 K 2422/97 vom 22.04.2002

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