JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 07.04.2005, Aktenzeichen: 1 D 2/03
| Leitsatz: | 1. Vorrang- und Eignungsgebiete im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsLPlG müssen nicht parzellenscharf ausgewiesen werden. 2. Die gebotene Abwägung über die regionalplanerische Festsetzung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie ist fehlerhaft, wenn die Ermittlung der aus avifaunistischer Sicht zur Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete ausschließlich auf eine in wesentlichem Umfang in sich unschlüssige Expertise gestützt wird. 3. Ein Abwägungsfehler ist im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsLPlG von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. 4. Der regionale Plangeber darf im Rahmen der Abwägung über die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie solche Flächen ausscheiden, die in einem bestimmten pauschalen Abstand zu Wohnhäusern, Kur- und Klinikbereichen, Pflegeanstalten und Gewerbegebieten liegen. Auf welche Weise er der Schutzwürdigkeit dieser Gebiete Rechnung trägt, liegt in seinem satzungsgeberischen Ermessen, solange die Bemessung der Abstände auf sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruht und der ggf. unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Gebiete Rechnung trägt. 5. Der regionale Planungsgeber darf bei dieser Abwägung auch Bauschutzbereiche von Flugplätzen ausscheiden. Einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob die Errichtung einer Windkraftanlage irgendwo innerhalb der Bauschutzbereiche möglich wäre, bedarf es nicht. 6. Landschaftsschutzgebiete sind für die Errichtung von Windkraftanlagen ungeeignet und dürfen als potentielle Flächen für die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie von vornherein ausgeschieden werden. Der regionale Plangeber ist ohne darauf hinweisende Anhaltspunkte nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Befreiungslage nach § 53 SächsNatSchG vorliegt. 7. Die regionalplanerische Festsetzung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie bietet im Ergebnis die erforderliche substantielle Möglichkeit zur Windenergienutzung, wenn der Anteil dieser Flächen an der Gesamtfläche des Plangebiets 0,25 % beträgt. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO, ROG, SächsLPlG |
| Vorschriften: | BauGB § 35 Abs. 3, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, ROG, SächsLPlG, |
| Stichworte: | Abwägung, Ausschlusskriterien, Eignungsgebiet, Landesplanung, Parzellenschärfe, Raumordnung, Regionalplan, Siedlungsabstand, Tabu-Flächen, Teilfortschreibung, Vorabausscheidungsflächen, Vorranggebiet, Windkraftanlage, |
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