JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 05.11.2003, Aktenzeichen: 5 B 310/03
| Leitsatz: | 1. Sieht die Verbandssatzung eines Zweckverbandes für die Verbandsmitglieder ein von ihrer Einwohnerzahl abhängiges mehrfaches Stimmrecht vor, muss sie über die Ermittlung der Einwohnerzahl eine Regelung treffen, welche die eindeutige Feststellung darüber erlaubt, welches Verbandsmitglied im Zeitpunkt der Beschlussfassung wieviele Stimmen hat. Die Stichtagsregelung des § 125 Satz 1 SächsGemO greift insoweit nicht unmittelbar ein. 2. Die Sicherheitsneugründung eines Zweckverbands nach dem Sicherheitsneugründungsgesetz bewirkt nicht die Heilung von Gründungsmängeln hinsichtlich der von einem nicht wirksam gegründeten bisherigen Zweckverband erlassenen Verwaltungsakte. 3. Eine Heilung von Verwaltungsakten ohne gleichzeitige Heilung der ihnen anhaftenden Rechtsfehler ("relative" oder "gespaltene" Heilung) ist nicht denkbar. |
| Rechtsgebiete: | SächsKomZG, SächsGemO, SiGrG |
| Vorschriften: | SächsKomZG § 11 Abs. 2 Nr. 4, SächsKomZG § 11 Abs. 2 Nr. 5, SächsKomZG § 13 Abs. 2, SächsGemO § 125, SiGrG § 1, SiGrG § 5, SiGrG § 6, |
| Stichworte: | Einwohnergleichwerte, Einwohnerzahl, mehrfaches Stimmrecht, Sicherheitsneugründung, Heilung, Gebührenverwaltungszuständigkeit, Gebührenertragszuständigkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Chemnitz 1 K 486/00 vom 23.05.2002 |
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