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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 05.04.2006, Aktenzeichen: 5 B 76/04 



SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 B 76/04

Urteil vom 05.04.2006


Leitsatz:Der mangelnde Ablauf der Nutzungsdauer der Verkehrsanlage, ein Reparaturstau oder Beschädigungen infolge von Arbeiten an Versorgungsleitungen schließen eine beitragsfähige Verbesserung - im Gegensatz zu einer Erneuerung - nicht grundsätzlich aus. Eine "Flucht in die Verbesserung" ist allerdings unzulässig. Die Durchführung einer Verbesserungsmaßnahme kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie nur wegen nicht fachgerechter Wiederherstellung der Verkehrsanlage durch einen Versorgungsträger erfolgt.
Rechtsgebiete:SächsKAG
Vorschriften:SächsKAG § 26 Abs 2,
Stichworte:Straßenausbaubeitrag, Verkehrsanlage, Verbesserung, Erneuerung, Reparaturkosten, Versorgungsleitungen, Leitungsbaumaßnahmen, Koordinierungsvertrag,
Verfahrensgang:VG Leipzig 6 K 1854/01 vom 01.10.2003

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