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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 30.04.2009, Aktenzeichen: NC 2 B 309/09 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: NC 2 B 309/09

Beschluss vom 30.04.2009


Leitsatz:1. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen sich außerhalb der festgesetzten Kapazität um Zulassung nur für dasjenige (höhere) Semester bewerben kann, dass seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation.

2. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nur für dasjenige (höhere) Semester erhalten kann, das seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Immatrikulationsordnung vorsieht, dass der Studienbewerber, der über einen Anrechnungsbescheid verfügt, auf Antrag (nur) in das entsprechend höhere Fachsemester immatrikuliert werden kann.
Rechtsgebiete:SächsHSG
Vorschriften:SächsHSG § 18,
Stichworte:Studienplatz, außerkapazitäre Zulassung, Fachsemester, Anrechnung,
Verfahrensgang:VG Leipzig, NC 2 L 84/09 vom 28.04.2009

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