JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 30.03.2009, Aktenzeichen: 5 B 281/09
| Leitsatz: | Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gem. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kommt in entsprechender Anwendung des Maßstabes aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann in Frage, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen und damit ein Erfolg der Erinnerung überwiegend wahrscheinlich ist, oder - bei offener Rechtslage - die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zu Folge hätte. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 66 Abs. 7 S. 2, |
| Stichworte: | Erinnerung, aufschiebende Wirkung, Anordnung, Kostenansatz, |
Um den Volltext vom SAECHSISCHES-OVG – Beschluss vom 30.03.2009, Aktenzeichen: 5 B 281/09 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "SAECHSISCHES-OVG - 30.03.2009, 5 B 281/09" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum