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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 29.11.2006, Aktenzeichen: 5 BS 255/06 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 BS 255/06

Beschluss vom 29.11.2006


Leitsatz:1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nur nach Maßgabe des jeweiligen Prozessrechts.

2. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Beweiserhebungen bleiben ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

3. Unterschiedliche Sachverhaltsbewertungen des Gerichts gegenüber einem Beteiligten stellen keinen Gehörsverstoß dar.

4. Außerhalb der Beschwerdefrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragene Beschwerdegründe finden keine Berücksichtigung.
Rechtsgebiete:VwGO, GG
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1, VwGO § 152a, GG Art. 103 Abs. 1,
Stichworte:Anhörungsrüge, Verletzung rechtlichen Gehörs, Beschwerdebegründungsfrist,
Verfahrensgang:VG Dresden 4 K 646/04 vom 31.08.2006

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