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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 28.07.2005, Aktenzeichen: 3 BS 72/05 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 BS 72/05

Beschluss vom 28.07.2005


Leitsatz:1. Das vom Dienstherrn bestimmte Anforderungsprofil dient primär der Vorauswahl der für die ausgeschriebene Stelle (hier: eines Richters am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter) in Betracht kommenden Bewerber. Die Festlegung des Anforderungsprofils hat nicht die weitergehende Funktion einer Vorabgewichtung der einzelnen Profilmerkmale als ausschlaggebende Auswahlkriterien im Rahmen des allgemeinen Qualifikationsvergleichs.

2. Das Auswahlkriterium der Verwendungsbreite ist nicht hinreichend klar bestimmt, wenn der Dienstherr offen lässt, ob er es allgemein auf Berufserfahrungen jedweder Art oder stellenspezifisch nur auf solche Erfahrungen bezieht, die dem Anforderungsprofil entsprechen.
Rechtsgebiete:GG, SächsVerf
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, SächsVerf Art. 91 Abs. 2,
Stichworte:Konkurrentenstreitverfahren, Auswahlentscheidung, Anforderungsprofil, Verwendungsbreite,
Verfahrensgang:VG Dresden 11 K 858/04 vom 04.02.2005

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