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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 26.02.2008, Aktenzeichen: 3 BS 333/06 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 BS 333/06

Beschluss vom 26.02.2008


Leitsatz:1. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen sind die Zusatzstoffe im Sinne des § 9 Abs. 1 ZZulV und der Zusatzstoff Koffein auch dann auf Angebotslisten im Versandhandel kenntlich zu machen, wenn sich auf den Fertigpackungen ein vollständiges Zutatenverzeichnis im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung befindet.

2. Gleiches gilt für Lebensmittel, die über einen Aushang im Geschäftslokal angeboten werden, wenn der Aushang als Speise- und Getränkekarte wie in einer Gaststätte fungiert und sich der Verbraucher nicht anhand der ausgestellten, fertig verpackten Lebensmittel mit aufgedrucktem Zutatenverzeichnis über die enthaltenen Zusatzstoffe informieren kann.
Rechtsgebiete:ZZulV, KoffeinV, LMBG, LFGB
Vorschriften:ZZulV § 9, KoffeinV § 1 Abs. 1 S. 1, LMBG § 16, LFGB § 1 Abs. 1 Nr. 2, LFGB § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1,
Stichworte:Lebensmittel, Kenntlichmachung, Zusatzstoff, Versandhandel, Angebotsliste, Aushang, Speise- und Getränkekarte, Fertigpackung, Zutatenverzeichnis,
Verfahrensgang:VG Chemnitz, 4 K 1431/06 vom 19.12.2006

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