JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 26.02.2008, Aktenzeichen: 3 BS 333/06
| Leitsatz: | 1. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen sind die Zusatzstoffe im Sinne des § 9 Abs. 1 ZZulV und der Zusatzstoff Koffein auch dann auf Angebotslisten im Versandhandel kenntlich zu machen, wenn sich auf den Fertigpackungen ein vollständiges Zutatenverzeichnis im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung befindet. 2. Gleiches gilt für Lebensmittel, die über einen Aushang im Geschäftslokal angeboten werden, wenn der Aushang als Speise- und Getränkekarte wie in einer Gaststätte fungiert und sich der Verbraucher nicht anhand der ausgestellten, fertig verpackten Lebensmittel mit aufgedrucktem Zutatenverzeichnis über die enthaltenen Zusatzstoffe informieren kann. |
| Rechtsgebiete: | ZZulV, KoffeinV, LMBG, LFGB |
| Vorschriften: | ZZulV § 9, KoffeinV § 1 Abs. 1 S. 1, LMBG § 16, LFGB § 1 Abs. 1 Nr. 2, LFGB § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, |
| Stichworte: | Lebensmittel, Kenntlichmachung, Zusatzstoff, Versandhandel, Angebotsliste, Aushang, Speise- und Getränkekarte, Fertigpackung, Zutatenverzeichnis, |
| Verfahrensgang: | VG Chemnitz, 4 K 1431/06 vom 19.12.2006 |
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