JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 25.03.2009, Aktenzeichen: 1 B 250/08
| Leitsatz: | 1. Für die Bestimmung der Höhe einer baulichen Anlage i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SächsBO ist auf die Höhe der Anlage über Geländeoberfläche abzustellen. Auf die Höhendefinition nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsBO kann nicht zurückgegriffen werden. 2. Wird zu Unrecht lediglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, verletzt dies allein den Nachbarn noch nicht in seinen Rechten. 3. Wird ein bestehendes Gebäude, welches die geltenden Abstandsflächenregeln nicht einhält, baulich - z. B. durch Anbauten - verändert, ist abstandsflächenrechtlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Gebäudes vorzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SächsBO |
| Vorschriften: | VwGO § 80a, VwGO § 80V, SächsBO § 2 Abs. 4, SächsBO § 63, SächsBO § 64, SächsBO § 67 Abs. 1, |
| Stichworte: | Aufschiebende Wirkung, Nutzungsänderung, Bestandsschutz, Abstandsflächen, Gesamtbetrachtung, |
| Verfahrensgang: | VG Leipzig, 4 L 119/08 vom 23.06.2008 |
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