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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 23.03.2004, Aktenzeichen: 5 BS 276/03 



SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 BS 276/03

Beschluss vom 23.03.2004


Leitsatz:1. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bis zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird.

2. Ein Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bedarf außer der Schriftlichkeit keiner besonderen Form; er kann auch in einem zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärten Antrag auf vorläufige Verpflichtung des örtlich zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung gesehen werden.

3. Das Ende einer Ausbildung i.S.d. § 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG richtet sich nicht nach der rechtlich vorgegebenen, sondern nach der tatsächlichen Dauer der Ausbildung.

4. Dauert eine Ausbildung länger als nach den rechtlichen Bestimmungen vorgegeben, so besteht ein Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung auch für diesen Zeitraum.
Rechtsgebiete:VwGO, BAföG
Vorschriften:VwGO § 123 Abs. 1, BAföG Fassung 7.5.1999 § 15 Abs. 2 Satz 1, BAföG Fassung 6.6.1983 § 15b Abs. 3, BAföG Fassung 6.6.1983 § 46 Abs. 2,
Stichworte:Rechtsschutzinteresse, Förderantrag, Förderungsantrag, Förderungsdauer, Beendigung der Ausbildung,
Verfahrensgang:VG Leipzig 2 K 1154/03 vom 07.08.2003

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